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Vereinssatzung

Satzung des Vereins der Freunde des Gymnasiums Hagenow 

gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.11.2025 

 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde des Gymnasiums Hagenow e.V.“ und hat seinen Sitz in Hagenow. Er ist im Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung am Robert-Stock-Gymnasium Hagenow. Der Verein will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben des Robert-Stock-Gymnasiums Hagenow fördern. Es sollen unter anderem zusätzliche erziehungswichtige Einrichtungen des Robert-Stock-Gymnasiums Hagenow ausgebaut und unterhalten werden. Schülerinnen und Schüler aus sozial und wirtschaftlich schwachen Familien sollen durch Geldmittel unterstützt werden. 

(2) Der Verein kann auch die Gemeinschaft der am Schulleben Beteiligten und Interessierten durch kulturelle und gesellige Veranstaltungen fördern. Diese Veranstaltungen dürfen jedoch im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit des Vereins nicht überwiegen. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Aufwendungen können im Rahmen der steuerlichen Vorschriften erstattet werden. 

§ 3 Mittel und Vereinsvermögen 

(1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Überschüsse aus Veranstaltungen. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Die Mitglieder haben bei Ende ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. 

§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. 

(2) Der Beitritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand erfolgen.  

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 

(2) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. Eltern können bei Verlassen ihres Kindes von der Schule den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären. 

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken oder Interessen des Vereins wiederholt zuwiderhandelt. Der Ausschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und begründet. 

(4) Eine Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands. 

§ 6 Beiträge 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt. Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag kann per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. 

§ 7 Vorstand 

(1) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand (Gesamtvorstand), er setzt sich zusammen aus: 

  • dem/der Vorsitzenden, 

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 

  • dem/der Kassenwart/in, 

  • dem/der Schriftführer/in sowie 

  • mindestens einer/m Beisitzer/in, höchstens jedoch drei Beisitzer/innen. 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. 

Der Verein wird jeweils durch den/die Vorsitzende/n oder den/die Kassenwart/in einzeln vertreten. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden (insbesondere bei Krankheit, Urlaub oder sonstigen tatsächlichen Gründen, die die Wahrnehmung der Aufgaben vorübergehend unmöglich machen) wird der Verein durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n ebenfalls einzeln vertreten. 

(3) Von den Mitgliedern des Gesamtvorstandes müssen mindestens je zwei der Elternschaft und dem Lehrkörper des Robert-Stock-Gymnasiums Hagenow angehören. 

(4) Der Gesamtvorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands aus, so kann sich der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl selbst ergänzen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 

(5) Dem Gesamtvorstand obliegt die Bearbeitung und Durchführung von Vorschlägen, die den in § 2 niedergelegten Zwecken des Vereins dienen. 

(6) Der Gesamtvorstand erstattet in der am Beginn eines neuen Geschäftsjahres einberufenen Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Verwendung der Geldmittel. 

(7) Die Sitzungen des Gesamtvorstands sind nicht öffentlich, sie können auch in digitaler Form abgehalten werden. Über die Sitzungen des Gesamtvorstands ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 

§ 8 Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr ist das Schuljahr. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Gesamtvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort inklusive einer Tagesordnung. 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 15 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Wird dem Antrag nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen, dürfen die Antragsteller die Versammlung selbst einberufen (§ 37 BGB). Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort inklusive einer Tagesordnung. 

(3) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen. 

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, sie können jedoch beratend teilnehmen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Gesamtvorstands, den Bericht des/der Kassenwarts/in sowie den Bericht der Kassenprüfer/innen entgegen. 

Auf dieser Grundlage entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Gesamtvorstands. 

 (7) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte: 

  • den/die Wahlleiter/in,  

  • den Gesamtvorstand,  

  • zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. 

Gewählt wird durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Sobald jedoch ein einzelnes Mitglied die geheime Wahl verlangt, sind die Wahlen geheim durchzuführen. 

(8) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Gesamtvorstands auch digital oder hybrid durchgeführt werden, sofern die Authentifizierung und Abstimmung der Mitglieder sichergestellt ist. 

§ 10 Kassenprüfung 

Die beiden Kassenprüfer/innen prüfen die Kassenführung jährlich und berichten der Mitgliederversammlung. 

§ 11 Satzungsänderungen 

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern diese von Aufsichts-, Register- oder Finanzbehörden verlangt werden. 

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Verwendung des Vermögens betreffen, dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine solche Versammlung darf nur auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. 

Zu dem Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Schulträger des Robert-Stock-Gymnasiums Hagenow, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Schülerinnen und Schüler des Robert-Stock-Gymnasiums Hagenow zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden. 

 

 

 

Hagenow, den 13.11.2025